Insolvenz von Thomas Cook
Deutsche Pauschaltouristen sind vor den Folgen einer Insolvenz rechtlich abgesichert. Da die Reiseveranstalter bei Abschluss einer Pauschalreise einen so genannten
Reisesicherungsschein aushändigen. Darauf ist die Insolvenzversicherung des jeweiligen Veranstalters vermerkt. Und die stellt sicher, dass Urlauber nach Hause gebracht werden. Dies kann durch die
Unterstützung anderer Fluggesellschaften geschehen oder auch auf anderen Wegen, z. B. per Schiff oder Bahn. Fallen dabei Mehrkosten an, werden sie in der Regel von der Insolvenzversicherung
erstattet. Ob aber tatsächlich jeder die volle Erstattung erhält, ist nicht sicher. Die Insolvenzversicherung ist auf einen Maximalbetrag begrenzt, sodass Reisende im Zweifel auch nur eine anteilige
Erstattung erhalten könnten.
Allerdings müssen Urlauber nun damit rechnen, dass die Reise vorzeitig beendet ist und sie im schlimmsten Fall vom Hotelier auf die Straße gesetzt werden. Doch bevor man sich auf eigene Faust nach
einer Ersatzunterkunft umschaut, sollte man sich vorher an den Reiseveranstalter wenden, damit man nicht auf den anfallenden Kosten sitzen bleibt
Der Hinweis auf der deutschen Thomas-Cook-Homepage ist eindeutig: „Der reguläre Geschäftsbetrieb ist eingestellt, jeglicher Verkauf von Reisen aus dem Portfolio der Thomas Cook-Veranstalter ist
gestoppt. Dazu zählen: Thomas Cook Signature, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin.“ Nach eigenen Angaben haben die in Deutschland vertretenen Tochterunternehmen von Thomas Cook
den Verkauf von Reisen und Flügen bis auf weiteres komplett eingestellt. Auch die Condor darf aktuell Pauschalurlauber der betroffenen Thomas-Cook-Töchter nicht mehr befördern.
Urlauber, die also bereits auf gepackten Koffern sitzen und im Begriff sind, zum Flughafen zu fahren, können wieder auspacken. Das Geld für die nicht angetretene Reise erstattet ihnen der
Veranstalter, über den die Pauschalreise gebucht wurde, oder die Insolvenzversicherung, im Zweifel nur anteilig.
Auch Condor ist ein Tochterunternehmen von Thomas Cook. Aktuell gehen die Flieger wie geplant in die Luft, obwohl die Muttergesellschaft Insolvenz angemeldet hat. Um Liquiditätsengpässe zu verhindern und den Flugbetrieb aufrecht zu erhalten, hat Condor bei der deutschen Regierung einen Überbrückungskredit beantragt, der von der Bundesregierung genehmigt wurde. Alle Informationen finden Sie auf der Webpage von Condor.
Wenn Kunden ausschließlich ein Hotel oder andere Einzelleistungen über Thomas Cook gebucht haben, sieht es leider nicht gut aus. Der Reisepreissicherungsschein gilt nur für Pauschalreisen. Bei Einzelleistungen über den Reiseveranstalter bleibt am Ende nur, die Kosten zur Insolvenztabelle anzumelden. Leider ist dabei erfahrungsgemäß keine große Erstattung zu erwarten.
Autounfall im Ausland ... worauf Sie achten sollten...
In diesem Ländern werden Mautgebühren fällig
In diesen europäischen Ländern werden für Pkw bis 3,5 Tonnen Mautgebühren fällig
Bulgarien
Hier benötigen alle Pkw eine Vignette. Erhältlich sind Wochen- oder Monatsvignetten. Für schwerere Fahrzeuge, wie zum Beispiel Wohnmobile, ist sie deutlich teurer.
Griechenland In Hellas sind die meisten Autobahnen gebührenpflichtig. Gezahlt wird auch hier an Mautstationen.
Italien
Italien erhebt eine Maut auf fast allen Autobahnen, die sich ebenfalls aus der Länge der gefahrenen Kilometer errechnet. Schnellstraßen kosten dagegen nichts. Hinzu kommen viele Gebühren für Tunnel und Brücken sowie City-Mautgebühren.
Österreich
Wer durch das Alpenland fährt, braucht eine Vignette. Es gibt sie für Zeiträume von einem Jahr, zwei Monaten oder zehn Tagen zu kaufen. Autofahrer müssen sie hinter der Windschutzscheibe anbringen. Zusätzlich werden auf einigen besonders befahrenen Autobahnabschnitten weitere Gebühren erhoben. Auch Tunnel und Privatstraßen sind teils gebührenpflichtig.
Rumänien
Pkw-Fahrer müssen in Rumänien – zum Beispiel an der Grenze – die elektronische Vignette Rovinieta erwerben, denn alle Nationalstraßen sind gebührenpflichtig.
Spanien und Frankreich
Wie in Frankreich richtet sich die Maut in der Regel nach der Länge der zurückgelegten Strecke. Allerdings sind nicht alle Autobahnen kostenpflichtig, sondern nur die privat betriebenen Autopistas. Die vom Staat betriebenen Autovías sind kostenfrei. Ab drei Achsen wird die Maut teurer.
Ungarn
In Ungarn kosten alle Autobahnen. Ausnahme: Teile der Stadtautobahn um Budapest. Je nach Schwere des Fahrzeugs wird es teurer. Gezahlt wird auch hier mit dem Kauf einer Vignette.
Frankreich In unserem Nachbarland müssen alle Pkw-Fahrer auf fast allen Autobahnen Maut zahlen. National- und Départementstraßen sowie einige Stadtautobahnen sind gebührenfrei. Die Höhe der Maut richtet sich nach der zurückgelegten Entfernung. Unterschiede gibt es auch bei Höhe und Gewicht des Fahrzeugs. Zudem fallen für einige Brücken und Tunnel Extragebühren an. Gezahlt wird an Mautstationen.
Irland
Die meisten Autobahnen sowie einige Brücken und Tunnel kosten auf der grünen Insel. Die Maut kann meist bar bezahlt werden.
Kroatien
Der reizvolle Staat an der Adria hat ein streckenbasiertes Mautsystem. Es gilt für alle Autobahnen und kostet je nach Fahrzeugklasse mehr. Sondergebühren gibt es für einige Tunnel und Brücken.
Polen
Bei unseren östlichen Nachbarn sind Autobahnen meist mautpflichtig. Schnell- und Bundesstraßen kosten für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen auch etwas. Gezahlt wird normalerweise an Mautstationen in bar oder per Karte. Fahrzeuge über 3,5 Tonnen brauchen ein elektronisches Sendegerät.
Slowakei
Pkw bis zu 3,5 Tonnen brauchen eine elektronische Vignette, da Autobahnen und Schnellstraßen kostenpflichtig sind. Sie ist auch online erhältlich. Lkw und Busse zahlen ähnlich wie in Deutschland Maut.
Tschechien
In Tschechien sind alle Autobahnen und Schnellstraßen kostenpflichtig. Bezahlt wird mit Vignetten. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen wird eine streckenabhängige Maut fällig.
USA REISE ... WELCHES VISUM BENÖTIGE ICH ?
Wer weit reisen möchte, muss sich gründlich vorbereiten. Zum Beispiel rechtzeitig wichtige Visa besorgen. Wir empfehlen dringend, sich über die jeweiligen Einreisebestimmungen zu informieren. Wie es konkret bei besonders beliebten Zielen wie den USA aussieht, erfahren Sie hier:
Die USA-Einreise – Reisepass und ESTA, APIS und Secure Flight
Für deutsche Touristen ist kein Visum notwendig. Doch sie benötigen einen für die Reisedauer gültigen Reisepass sowie ein Rück- oder Weiterflugticket, das nicht nach Kanada, Mexiko oder auf die
Karibikinseln führt. Bei dem Reisepass muss es sich seit dem 1. April 2016 um einen sogenannten e-Pass, also einen elektronischen Pass handeln.
Ein weiteres Muss ist eine elektronische Einreiseerlaubnis – englisch: Electronic System for Travel Authorization oder kurz ESTA. Kostenpunkt für das Dokument: 14 USD, umgerechnet rund zwölf Euro.
Diese Einreiseerlaubnis ist zwingend für die visumsfreie Einreise und sollte mindestens 72 Stunden vor Abreise beantragt werden. Das lässt sich bequem im Internet unter esta.cbp.dhs.gov oder in einem
Reisebüro erledigen. Aus Gründen der inneren Sicherheit gilt es bei diesem Antrag, verschiedene Fragen zu beantworten. So möchten die Behörden zum Beispiel wissen, ob Sie mehrere Staatsbürgerschaften
oder Pseudonyme besitzen.
Ganz wichtig: Wer auf seiner Weltreise mit einem vorläufigen Reisepass einreisen will, kommt um ein Visum nicht herum. Vergessen Sie vor Ihrer Weltreise nicht, an APIS (Advance Passanger Information
System) und Secure Flight zu denken. Diese Datenerfassungen finden in der Regel direkt bei der Flugbuchung statt. Sie umfassen Ihren Namen, Geburtstag und Angaben zur ersten Aufenthaltsadresse in den
USA. Airlines sind verpflichtet, diese Passagierdaten an die Flugsicherheitsbehörde weiterzugeben. Wer diese Angaben vergisst, erhält unter Umständen keine Bordkarte – und fliegt nicht in die
Staaten, sondern von der Passagierliste.
Reisen in Krisenländer .... was Sie beachten sollten
Reisen in die Türkei sind in diesem Jahr so günstig wie nie. Eine Woche im Zweibettzimmer mit Hin- und Rückflug in die Türkei wird derzeit für weniger als 200 Euro pro Person angeboten. Bei dem beispielhaften Angebot handelt es sich um den Aufenthalt in einem 4-Sterne-Hotel. Der Grund für die Preisnachlässe von bis zu 70 Prozent im Vergleich zum Vorjahr liegt auf der Hand. Nach den Terroranschlägen in Istanbul und Ankara machen die Deutschen einen Bogen um die Türkei und die ehemals zahlreichen russischen Touristen meiden nach diplomatischen Spannungen zwischen Russland und der Türkei ebenfalls das Land. Einige Hotels an der türkischen Riviera haben sogar schon geschlossen – mangels Nachfrage. Beim Urlaub in Marrokko oder Ägypten bietet sich ein ganz ähnliches Bild. Der Besuch der Pyramiden in Gizeh oder der farbenfrohen Märkte in Marakesch kosten nur noch die Hälfte. Über den Preis versuchen die Reiseveranstalter, die Hotels doch noch zu füllen. Zahlreiche Anbieter haben zudem bereits vor den Terroranschlägen Plätze in Flugzeugen gebucht und bezahlt. Damit Hotels und Flugzeuge nicht leer bleiben, werden Flüge und Hotelzimmer nun zu Dumpingpreisen angeboten.
Die Vorfreude auf einen Urlaub kann arg getrübt werden, wenn man in den Nachrichten hören muss, dass am Zielland eine Bombe hochgegangen ist. Es ist durchaus verständlich, wenn man die gebuchte Reise dann lieber absagen möchte. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass Angst vor Terroranschlägen nicht zwingend ein Grund zur Kündigung des Reisevertrages ist und der ängstliche Tourist unter Umständen Stornokosten zahlen muss. Nur wenn so genannte höhere Gewalt vorliegt, beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, innere Unruhen oder instabile Verhältnisse im Reiseland, kann der Urlaub kostenlos storniert werden. Eine allgemein erhöhte Gefahr terroristischer Anschläge reicht hingegen nicht aus (AG München, Az.: 231 C 9637/15).
Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes enthalten einen dringenden Appell, Reisen in ein Land oder in eine Region eines Landes zu unterlassen. Sie werden dann ausgesprochen, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben vor Reisen in das betreffende Land oder in eine bestimmte Region eines Landes gewarnt werden muss. Für sich allein genommen begründen sie zwar noch keine höhere Gewalt, können aber je nach Lage des Falles ein Anzeichen dafür sein. Für die Türkei, Ägypten oder Marokko bestehen derzeit solche Warnungen nicht. Ob es dennoch bestimmte Sicherheitshinweise zu beachten gibt, erfahren Sie zu jedem Land jederzeit und topaktuell im Internet auf den Seite des Auswärtigen Amtes
Egal ob Krankheit, Familienangelegenheiten oder die Arbeit der Grund sind: Wer seinen Urlaub kurzfristig absagen muss, hat neben der Enttäuschung oft auch mit gesalzenen Storno-Gebühren zu tun. Doch was des einen Frust, ist des anderen Geschäftsmodell. ARAG Experten zu den Stornoportalen im Internet.
Stornoportale sind ein Online-Marktplatz für Reisen und Flüge. Verbraucher, die ihren Urlaub aus unterschiedlichen Gründen nicht antreten können, stellen hier Reisen oder Flüge ein. Interessierte können sich dann melden und Reise oder Flug übernehmen. Dadurch profitieren beide Seiten: Der Verkäufer von Reise oder Flug bekommt zwar nicht den kompletten Reisepreis zurück, spart aber die hohen Stornogebühren. Der Käufer bekommt Reisen oder Flüge günstiger als normal gebuchte.
Grundsätzlich darf jeder seine Pauschalreise bis zum Reisebeginn an andere übertragen. Das ist gesetzlich auch in Ordnung. Der Veranstalter darf auch nur widersprechen, wenn der neue Reisende "bestimmte Eigenschaften“ nicht erfüllt. Dazu gehört zum Beispiel das Visum für das Urlaubsland oder bei Aktivreisen eine entsprechende körperliche Verfassung.
In der Regel kann man seine Reise kostenfrei in das Portal einstellen.
Erst bei einer erfolgreichen Vermittlung zahlt der Verkäufer eine Provision. Diese beträgt ca. 20 Prozent des gesparten Stornobetrags. Die drohenden Stornogebühren sind meist recht hoch. Im Schnitt
liegen sie bei ca. 70 Prozent des Reisepreises.
Auf der anderen Seite kann man auf diesem Weg natürlich auch selbst Reisen kaufen und ein Schnäppchen machen. Und da gilt: je kurzfristiger, umso günstiger. Da können bei einer Pauschalreise unter
Umständen noch ein paar hundert Euro gespart werden. Darüber hinaus muss bei der Airline oder beim Reiseveranstalter zwar manchmal noch eine Namensänderungsgebühr bezahlt werden, wenn man
Pauschalreise oder Flug an jemand anderen abtritt. Diese Gebühr hält sich im Vergleich zu den Stornogebühren laut ARAG Experten aber in Grenzen.
Ob der Weiterverkauf auf einem Stornoportal klappt, hängt davon ab, wie viel Preisnachlass man gibt. Auch der Zeitpunkt der Reise spielt eine wichtige Rolle: Sind zu Beginn der Schulferien viele Menschen auf Schnäppchenjagd, stehen die Chancen gut.
Wer einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel gebucht hat und vor Ort feststellt, dass der überwiegende Teil der Wellnessangebote nicht verfügbar ist, kann von der Buchung zurücktreten. Denn ein Mangel im Sinne des Reisevertragsrechts liegt vor, wenn ein Wellnesshotel in der Werbung verspricht, dass die dort angebotenen Behandlungen täglich gebucht werden können, vor Ort dann aber keine Angebote mehr verfügbar sind.
Einem Ehepaar konnten nur noch zwei freie Termine für Fußreflexzonenmassagen angeboten werden. Den recht kostspieligen Wellnessaufenthalt hatten sich die beiden aber ganz anders vorgestellt und reisten am Morgen nach der Anreise enttäuscht wieder ab – ohne zu bezahlen! Das durften sie auch, urteilte das angerufene Gericht. Die fehlenden Wellnessangebote hätten nämlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Charakters der Reise geführt, die die Gäste zur Kündigung berechtigt hätte. Das Hotel hätte laut ARAG Experten bei der Buchung auf die Nichtverfügbarkeit hinweisen müssen, wenn es gewollt hätte, dass die Angebote nicht Vertragsbestandteil werden sollten. Denn mangelnde Wellnessangebote in einem Wellnesshotel stellen einen erheblichen Reisemangel dar. Der Reisezweck kann nicht mehr erreicht werden und daher haben Reisende das Recht, die Reise zu kündigen. So eine Kündigung eines Reisevertrages kann übrigens auch durch schlüssiges Verhalten (in diesem Fall die Abreise) erfolgen (AG Potsdam, Az. 22 C 58/07).
Eine Erholungssuchende hatte ein Wellnesswochenende einschließlich einer Rückenmassage und einer Handpflege gebucht. Dabei wurde von ihr nicht ausdrücklich ein Raucher- oder Nichtraucherzimmer gewünscht. Sie erhielt ein Zimmer, das ihre Vorgänger wohl eher als Rauchersalon benutzt hatten. Es roch jedenfalls stark nach Tabak, so dass sie vom Vertrag zurücktrat. Das Hotel akzeptierte dies nicht und klagte auf Zahlung der Übernachtungskosten. Das zuständige Gericht entschied jedoch gegen das Hotel. Die Frau habe vom Vertrag wirksam zurücktreten dürfen, da ihr kein Zimmer zur Verfügung gestellt wurde, welches zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet gewesen sei. Zum vertragsgemäßen Gebrauch hat nach Auffassung der ARAG Experten die Möglichkeit der Entspannung gehört. Das Hotel hatte demnach zu beachten, dass die Frau erkennbar ein Wellnesswochenende habe verbringen wollen. Diesem Vertragszweck lief es eindeutig zuwider, dass das Zimmer stark nach Tabak gerochen hat (AG Meldorf, Az.: 81 C 15/1).
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